Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird oft als Ersatzpflege bezeichnet und kann genutzt werden, wenn die eigentliche Pflegeperson aus verschiedenen Gründen ausfällt und die Versorgung des Pflegebedürftigen für einen bestimmten Zeitraum nicht leisten kann. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege.
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 39 SGB XI, die sicherstellen soll, dass die Versorgung eines Pflegebedürftigen gewährleistet ist, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Die Gründe dafür können vielfältig sein, zum Beispiel plötzliche Erkrankung oder bewusst geplante Auszeiten wie Urlaub. Die Verhinderungspflege kann auch mehrmals im Jahr für einige Stunden in Anspruch genommen werden.

Für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens 6 Monate durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde oder Bekannte) betreut worden sein
Pro Kalenderjahr stehen Pflegebedürftigen bzw. pflegenden Angehörigen 1.612€ für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist dabei unabhängig vom Pflegegrad.
Die Ersatzpflegepersonen können im Rahmen der Verhinderungspflege folgende Tätigkeiten übernehmen: Grundpflege: Hierzu gehört Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, Ausscheidungen, Ernährung und Mobilität. Hauswirtschaftliche Versorgung: Hierzu gehört Hausarbeit wie Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Reinigungsarbeiten, Kochen, Einkaufen und so weiter. Wichtig zu wissen ist, dass die medizinische Behandlungspflege nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege zählt, da sie vom Arzt verordnet und von einer examinierten Pflegekraft durchgeführt werden muss.
Die Vertretung kann von einer geeigneten Ersatzpflegeperson durchgeführt werden. Dies kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder eine andere Person des Vertrauens des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson sein.
Pro Jahr besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen, d.h. 42 Tage.
Es besteht die Möglichkeit, die zustehenden 42 Tage Verhinderungspflege entweder vollständig oder in Abschnitten von Stunden, Tagen oder Wochen zu nutzen.
Die Verhinderungspflege muss nicht im Vorfeld beantragt werden, da sie oft kurzfristig in Anspruch genommen wird, beispielsweise wenn die Pflegeperson erkrankt. Eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist daher nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, alle Belege und Nachweise aufzubewahren, um diese später der Pflegekasse vorlegen zu können. Wenn die Verhinderungspflege in naher Zukunft geplant ist, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der Pflegekasse aufzunehmen, um sich umfassend über die Höhe und Dauer der Leistungen beraten zu lassen.
Ja, während der Verhinderungspflege wird für bis zu sechs Wochen im Jahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes (anteilig) weitergezahlt. Außerdem übernimmt die Pflegekasse weiterhin die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.
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