Pflegesachleistungen – was ist das?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können selbst entscheiden, ob sie für die pflegerische Versorgung Pflegegeld oder lieber Pflegesachleistungen beziehen möchten. Dies hängt davon ab, wer sich um die pflegerische Versorgung kümmert. Das Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn sich Angehörige oder Bekannte selbst um die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen kümmern. Pflegesachleistungen können für die Dienstes eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden.

Im folgenden Ratgeberbeitrag erfahren Sie alle wichtigen Infos rund um die Pflegesachleistungen:

Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2,3,4 oder 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Insofern ein Pflegegrad vorliegt übernimmt die Pflegekasse monatlich die Kosten für die Inanspruchnahmen von Leistungen der ambulanten Pflege für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hauswirtschaft im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge.

Zudem müssen Pflegebedürftige folgende zusätzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen erfüllen:

  • Der Antrag auf Pflegesachleistungen muss ordnungsgemäß beantragt sein. 
  • Die pflegebedürftige Person darf nicht bereits, durch eine ärztliche Verordnung, Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Grundpflege oder Hauswirtschaft) über die gesetzliche Krankenversicherung beziehen.
  • Die pflegerische Versorgung im Rahmen der Pflegesachleistungen muss in der Häuslichkeitdes Pflegebedürftigen stattfinden. Der Begriff der Häuslichkeit bezeichnet nicht zwangsweise die eigene Wohnung oder das eigene Haus dieser Person. Hier kann auch die Wohnung, das Haus von Angehörigen oder eine Einrichtung des „betreuten Wohnens“ als Häuslichkeit betrachtet werden.

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen?

Die entsprechenden Höchstbeträge richten sich nach dem jeweiligen, anerkannten Pflegegrad. Sie sind aktuell wie folgt gestaffelt: 

Tabelle Pflegesachleistungen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld?

Bei den Pflegesachleistungen handelt sich um Sachgeld, mit dem der ambulante Pflegedienst bezahlt wird.

Das Pflegegeld hingegen ist eine reine Geldleistung, die dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung steht, damit er sein selbst beschafftes Pflegepersonal bezahlen kann.

Es kann auch eine Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld beantragt werden.

Wo und wie werden die Pflegesachleistungen beantragt?

Der Pflegebedürftige muss den Antrag auf Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse stellen. Dabei möchte die Pflegekasse bereits bei der Antragstellung wissen, wo die Pflege durchgeführt wird.

Zudem muss der Pflegebedürftige angeben, ob er nur Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld beantragt, da die pflegerische Versorgung sowohl durch Angehörige als auch einem ambulanten Pflegedienst vollzogen wird.

Wie werden die Pflegesachleistungen abgerechnet?

Die Pflegekasse bezahlt die Leistungen bis zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades und rechnet diese direkt mit dem Pflegedienst ab. Wer also den Pflegegrad 3 und somit Anspruch auf 1.693€ Pflegesachleistungen hat, muss bei einer Abrechnung von 1.493€ demnach einen Eigenanteil von 200€ bezahlen.

Bei der Kombinationsleistung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld, rechnet die Pflegekasse ebenfalls direkt mit dem Pflegedienst ab. Aufgrund dieser Abrechnung errechnet die Pflegekasse den Anteil des Pflegegeldes, der dem Pflegebedürftigen noch zur Verfügung steht.

Ab wann werden die Sachleistungen der Pflegeversicherung bezahlt?

Die Pflegekasse zahlt das Sachgeld rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Jedoch muss der Pflegebedürftige die entstandenen Kosten zwischen dem Tag der Antragstellung und der endgültigen Genehmigung zunächst selbst tragen.

Falls der Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde, Sie aber bereits Pflegesachleistungen beansprucht haben, müssen der Pflegebedürftige diese selbst tragen. Allerdings gibt es die Möglichkeit einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegegrades einzulegen.

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