- Die Krebsdiagnose
- Voraussetzungen für die Erteilung eines Pflegegrads
- Pflegebedürftig durch Krebs?
- Begutachtungsverfahren zur Erteilung eines Pflegegrads
- Höherstufung des vorhandenen Pflegegrads nach einer Krebsdiagnose
- Hilfe bei der Beantragung des Pflegegrades
- Was tun, wenn der Pflegebedarf (voraussichtlich) nur vorübergehend ist?
Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss zunächst ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung der Krankenkasse gestellt werden. Dies kann mündlich vor Ort, per Brief, E-Mail oder Fax geschehen. Daraufhin wird ein Formular zugesandt, das vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Vertrauensperson ausgefüllt werden muss. Darin werden persönliche Daten, die Ursachen der Pflegebedürftigkeit und die erforderlichen Pflegeleistungen abgefragt. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, dass Leistungen gezahlt werden, gelten diese ab dem Tag der Antragstellung.
Im Anschluss wird von der Pflegeversicherung ein Bewertungsverfahren eingeleitet, um den Grad der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person festzustellen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, dieses Verfahren zügig durchzuführen: Zwischen Antragsstellung und Einstufung in den Pflegegrad dürfen nicht mehr als 25 Arbeitstage vergehen, in Härtefällen sogar nur ein bis zwei Wochen.
Zur Vorbereitung des Begutachtungstermins ist es ratsam, ein Pflegetagebuch zu führen, welches den Hilfebedarf ausführlich dokumentiert. Krankenhausentlassungsberichte, Arztbriefe, eine Auflistung der benötigten Hilfsmittel (z.B. Gehhilfe, Badewannenlift, Hörgerät) sowie Medikamentenpläne sollten zum Termin bereitgestellt werden.
Der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter wird den Bedarf an Unterstützung in den folgenden sechs Bereichen prüfen:
- Eigenversorgung: Inwieweit ist die Fähigkeit zur täglichen Körperpflege und zur selbstständigen Nahrungsaufnahme eingeschränkt
- Bewältigung von krankheits- und behandlungsbedingten Anforderungen: Benötigen die Gutachter Hilfe, beispielsweise bei der Medikamenteneinnahme oder beim Verbandswechsel?
- Alltagsleben und soziale Beziehungen: In welchem Maße sind die zu Begutachtenden in der Organisation und Umsetzung ihrer täglichen Abläufe und bei der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen eingeschränkt?
- Mobilität: Inwieweit sind die zu Begutachtenden in ihrer Fortbewegung, beim Sitzen oder Liegen eingeschränkt?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Sind die zu Begutachtenden in der Lage, sich im Alltag zurechtzufinden, Verantwortung für ihre eigene Sicherheit zu übernehmen, Gespräche zu führen oder ihre Bedürfnisse auszudrücken?
- Verhaltensweisen und psychische Problemstellungen: Wird Hilfe aufgrund von psychischen Schwierigkeiten oder wegen z.B. durch Angst oder Aggression hervorgerufenem Verhalten benötigt?
In jedem der sechs Bereiche werden vom Gutachter bis zu 16 Kriterien abgefragt und mit Punkten bewertet. Die Punkte werden nach einer speziellen Methode gewichtet und zusammengezählt. Die Gesamtpunktzahl – sie liegt zwischen 0 und höchstens 100 – bestimmt den zugeordneten Pflegegrad.
Seit 2017 existieren fünf Pflegegrade. Sie lösen die bisher gültigen Pflegestufen ab und reichen von 1 (geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis 5 (stärkste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie besondere Anforderungen an die pflegerische Betreuung).
Wer gegen den Pflegebescheid Einspruch erheben möchte, muss dies innerhalb eines Monats tun.
Falls Sie Fragen zur Pflege haben und sich beraten lassen möchten oder Hilfe beim Ausfüllen des Pflegeantrags benötigen, können Sie sich an eine der folgenden Einrichtungen wenden:
- Sozialdienste der Krankenhäuser
- Pflegestützpunkte und andere Beratungsangebote der Pflegekassen
- Pflegeberatungsstellen, zum Beispiel beim DRK, bei der Arbeiterwohlfahrt, bei der Caritas oder auch bei kommunalen Behörden
Sollte absehbar sein, dass die Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung für weniger als sechs Monate bestehen werden, ist die Pflegeversicherung nicht zuständig. In solchen Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf Unterstützung durch Ihre Krankenversicherung. Die deutschen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für
- Häusliche Krankenpflege (zum Beispiel nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt): Kann für einen Zeitraum von vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger, verordnet werden. Zehn Prozent der Kosten müssen als Eigenanteil getragen werden.
- Haushaltshilfe: Kann ebenfalls für vier Wochen beansprucht werden.
- Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Diese Leistung der Krankenkassen fördert die Pflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (also nicht zu Hause!) für maximal acht Wochen.