Pflegegrad bei Krebs

Krebserkrankungen können dazu führen, dass die Betroffenen für bestimmte Zeitperioden oder dauerhaft Hilfe im Alltag benötigen. Wir erklären, welche Leistungen die Pflegeversicherung anbietet, um pflegende Angehörige zu unterstützen. Bei einer Krebsdiagnose ist es wichtig zu wissen, wann ein Pflegegrad erteilt wird, welche Voraussetzungen dafür nötig sind und welche Möglichkeiten es gibt, den vorhandenen Pflegegrad zu erhöhen. Auch eine Hilfe bei der Beantragung des Pflegegrades ist möglich. Wenn der Pflegebedarf voraussichtlich nur vorübergehend ist, gibt es auch weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
In Deutschland erhalten jedes Jahr etwa 500.000 Menschen die Diagnose Krebs. Davon sind rund 150.000 Menschen zwischen 45 und 64 Jahren und etwa 300.000 Menschen über 65 Jahren alt. Auch jüngere Menschen können betroffen sein. Die häufigsten Krebsarten sind Lungen-, Magen-, und Darmkrebs, sowie Brustkrebs bei Frauen und Prostatakrebs bei Männern. In den letzten 20 Jahren wurden medizinische Fortschritte bei der Behandlung von Tumorerkrankungen erzielt, die einigen Patienten Heilung ermöglicht haben. Bei anderen Erkrankungen wurde das Behandlungsarsenal erweitert und verbessert, wodurch sich die Prognose vieler Patienten verbessert hat. Trotzdem bleibt die Diagnose Krebs für die meisten Betroffenen ein schwerwiegender Einschnitt im Leben, da sowohl die Erkrankung als auch die Behandlung (Chirurgie, Chemotherapie, Bestrahlung oder Kombinationen der drei Ansätze) die Lebensqualität und die Fähigkeit zur Selbstversorgung einschränken können. Betroffene und ihre Angehörigen müssen sich daher fragen, ob sie Anspruch auf Pflegeleistungen haben.
Die Pflegeversicherung setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt hat bzw. familienversichert war. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dann verfügbar, wenn der Versicherte dauerhaft auf Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen ist, voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Die Ursache der Pflegebedürftigkeit ist dabei irrelevant, solange sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung vorliegt. Somit können Betroffene bei einer Krebserkrankung wie bei jeder anderen chronischen oder langfristigen Erkrankung Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, wenn sie als pflegebedürftig anerkannt werden.
Krebspatienten, die aufgrund ihrer Erkrankung für sechs Monate oder länger pflegebedürftig sind, können Unterstützung von Pflegekassen erhalten. Bei Patienten ohne Vorerkrankungen sind die Phasen, in denen sie auf Unterstützung angewiesen sind, in der Regel zeitlich begrenzt und es wird kein Pflegegrad erteilt. Fortgeschrittene Tumorerkrankungen, Begleit- und Folgeerkrankungen sowie zusätzliche Vorerkrankungen können jedoch dazu führen, dass Krebspatienten dauerhaft pflegebedürftig werden. Dies kann zum Beispiel bei einer Querschnittlähmung durch Metastasen in der Wirbelsäule oder auch bei einer schweren Depression der Fall sein. In solchen Fällen sollten Betroffene oder ihre Angehörigen eine Pflegestufe beantragen.

Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss zunächst ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung der Krankenkasse gestellt werden. Dies kann mündlich vor Ort, per Brief, E-Mail oder Fax geschehen. Daraufhin wird ein Formular zugesandt, das vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Vertrauensperson ausgefüllt werden muss. Darin werden persönliche Daten, die Ursachen der Pflegebedürftigkeit und die erforderlichen Pflegeleistungen abgefragt. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, dass Leistungen gezahlt werden, gelten diese ab dem Tag der Antragstellung.

Im Anschluss wird von der Pflegeversicherung ein Bewertungsverfahren eingeleitet, um den Grad der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person festzustellen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, dieses Verfahren zügig durchzuführen: Zwischen Antragsstellung und Einstufung in den Pflegegrad dürfen nicht mehr als 25 Arbeitstage vergehen, in Härtefällen sogar nur ein bis zwei Wochen.

Zur Vorbereitung des Begutachtungstermins ist es ratsam, ein Pflegetagebuch zu führen, welches den Hilfebedarf ausführlich dokumentiert. Krankenhausentlassungsberichte, Arztbriefe, eine Auflistung der benötigten Hilfsmittel (z.B. Gehhilfe, Badewannenlift, Hörgerät) sowie Medikamentenpläne sollten zum Termin bereitgestellt werden.

Der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter wird den Bedarf an Unterstützung in den folgenden sechs Bereichen prüfen:

  • Eigenversorgung: Inwieweit ist die Fähigkeit zur täglichen Körperpflege und zur selbstständigen Nahrungsaufnahme eingeschränkt
  • Bewältigung von krankheits- und behandlungsbedingten Anforderungen: Benötigen die Gutachter Hilfe, beispielsweise bei der Medikamenteneinnahme oder beim Verbandswechsel?
  • Alltagsleben und soziale Beziehungen: In welchem Maße sind die zu Begutachtenden in der Organisation und Umsetzung ihrer täglichen Abläufe und bei der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen eingeschränkt?
  • Mobilität: Inwieweit sind die zu Begutachtenden in ihrer Fortbewegung, beim Sitzen oder Liegen eingeschränkt?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Sind die zu Begutachtenden in der Lage, sich im Alltag zurechtzufinden, Verantwortung für ihre eigene Sicherheit zu übernehmen, Gespräche zu führen oder ihre Bedürfnisse auszudrücken?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemstellungen: Wird Hilfe aufgrund von psychischen Schwierigkeiten oder wegen z.B. durch Angst oder Aggression hervorgerufenem Verhalten benötigt?

In jedem der sechs Bereiche werden vom Gutachter bis zu 16 Kriterien abgefragt und mit Punkten bewertet. Die Punkte werden nach einer speziellen Methode gewichtet und zusammengezählt. Die Gesamtpunktzahl – sie liegt zwischen 0 und höchstens 100 – bestimmt den zugeordneten Pflegegrad.

Seit 2017 existieren fünf Pflegegrade. Sie lösen die bisher gültigen Pflegestufen ab und reichen von 1 (geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis 5 (stärkste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie besondere Anforderungen an die pflegerische Betreuung).

Wer gegen den Pflegebescheid Einspruch erheben möchte, muss dies innerhalb eines Monats tun.

Selbst wenn bereits Pflegebedürftigkeit vorliegt, kann eine neu diagnostizierte Krebserkrankung zusätzliche Anforderungen an die Pflege stellen. Deshalb ist ein Antrag auf Anhebung des Pflegegrades in solchen Situationen vielversprechend: Oft genügen einige zusätzliche Punkte, um den nächsthöheren Pflegegrad zu erreichen. Dadurch stehen den Betroffenen deutlich erweiterte Leistungen zur Verfügung. Das Verfahren bei der Anhebung ist im Grunde genommen gleich wie beim Erstantrag: formloser Antrag, Antragsformular, Begutachtungstermin, Entscheidung.

Falls Sie Fragen zur Pflege haben und sich beraten lassen möchten oder Hilfe beim Ausfüllen des Pflegeantrags benötigen, können Sie sich an eine der folgenden Einrichtungen wenden:

  • Sozialdienste der Krankenhäuser
  • Pflegestützpunkte und andere Beratungsangebote der Pflegekassen
  • Pflegeberatungsstellen, zum Beispiel beim DRK, bei der Arbeiterwohlfahrt, bei der Caritas oder auch bei kommunalen Behörden

Sollte absehbar sein, dass die Einschränkungen aufgrund der Krebserkrankung für weniger als sechs Monate bestehen werden, ist die Pflegeversicherung nicht zuständig. In solchen Fällen haben Sie jedoch Anspruch auf Unterstützung durch Ihre Krankenversicherung. Die deutschen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für

  • Häusliche Krankenpflege (zum Beispiel nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt): Kann für einen Zeitraum von vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger, verordnet werden. Zehn Prozent der Kosten müssen als Eigenanteil getragen werden.
  • Haushaltshilfe: Kann ebenfalls für vier Wochen beansprucht werden.
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Diese Leistung der Krankenkassen fördert die Pflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (also nicht zu Hause!) für maximal acht Wochen.

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