Pflegegrad 1 – Welche Leistungen werden gewährt?

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 können viele Menschen mit geringem Pflegebedarf den Pflegegrad 1 erhalten, auch wenn sie nach dem alten System keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten. Obwohl Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nicht alle Leistungen in Anspruch nehmen können, lohnt es sich, den Pflegegrad zu beantragen, um finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Grad in der derzeit gültigen fünfstufigen Skala. Menschen mit diesem Grad besitzen nur eine „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Um finanzielle Leistungen beantragen zu können, muss man zuerst einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Dabei muss nicht angegeben werden, welcher Grad konkret beantragt wird. Nach der Antragstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten und der MEDICPROOF bei privat Versicherten einen Besuchstermin Zuhause vereinbaren. Mit Hilfe des neuen Begutachtungsinstruments NBA wird die Pflegebedürftigkeit bewertet. Wenn der Begutachtete zwischen 12,5 und 27 Punkte erhält, wird ihm der Pflegegrad 1 anerkannt. Je höher die Punktzahl, desto höher der Grad. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei professioneller ambulanter Pflege oder auf Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, da sie ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen können.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben monatlich Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieses Geld kann z.B. für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden.

Das Geld kann auch für folgende Leistungen genutzt werden:

  • Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige
  • Alltagsbegleiter, mit dem man zusammen einkaufen oder spazieren geht
  • Unterstützung durch eine Haushaltshilfe
Pflegebedürftige haben erst ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zur Verhinderungspflege, wenn ihre pflegenden Angehörigen Urlaub machen oder krank sind.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Gelder für die Tages- oder Nachtpflege, können jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro dafür verwenden.
Für den altersgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad einmalig Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Dieser Zuschuss kann beispielsweise für den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers verwendet werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Zeit ändert, kann die Pflegekasse unter Umständen den Zuschuss erneut bewilligen.
Menschen mit Pflegegrad erhalten eine monatliche Förderung von 40 Euro für den Kauf von Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse unterstützt auch Zuschüsse für technische Hilfsmittel wie z.B. einen Hausnotruf mit bis zu 23 Euro pro Monat. Wenn die Pflegeversicherung diesen Anspruch nicht erfüllen kann, ist sie verpflichtet, dem Versicherten eine Beratungsstelle zu nennen.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine kostenlose Beratung für den altersgerechten Umbau der Wohnung oder eine bessere pflegerische Versorgung. Die Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für regelmäßige Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte.
Pflegepersonen, die Menschen mit Pflegegrad 1 unterstützen, erhalten keine Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse. Dies ist erst ab Pflegegrad 2 möglich.

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