Pflegegrad 3 – Welche Leistungen werden gewährt?

Pflegebedürftige mit dem anerkannten Pflegegrad 3 haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Zuschüsse von ihrer Pflegekasse. Hierzu gehören u.a. Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie Gelder für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. In unserem Ratgeberartikel haben wir zusammengefasst, welche Zuschüsse es bei Pflegegrad 3 gibt und welche weiteren Leistungen kostenlos beantragt werden können.
Der Pflegegrad 3 ist der mittlere Pflegegrad auf der derzeit geltenden fünfstufigen Skala. Personen mit diesem Pflegegrad sind aufgrund von „schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ im Alltag auf Hilfe angewiesen.
Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad wird der Pflegebedürftige von Gutachtern des MDK oder MEDICPROOF besucht, um zu ermitteln, in welchen Bereichen Hilfe benötigt wird. In sechs unterschiedlichen Modulen werden Punkte je nach Grad der Selbstständigkeit vergeben. Um in Pflegegrad 3 eingestuft zu werden, müssen zwischen 47,5 und 70 Punkte ermittelt werden. Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade wurden 2017 Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 automatisch, ohne erneute Begutachtung, in den Pflegegrad 3 überführt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf 1.298€ monatlich für Pflegesachleistungen und 545€ für Pflegegeld, abhängig davon, ob sie von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst betreut werden.
Wie bei allen anderen Pflegegraden steht auch Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 ein monatlicher Entlastungsbeitrag von 125€ zur Verfügung, der für Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter ausgegeben werden kann.
Wenn Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, z.B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, stehen ihnen von der Pflegekasse für bis zu 28 Tage im Jahr 1.612€ zur Verfügung. Falls der Pflegebedürftige in demselben Jahr das Geld für die Verhinderungspflege nicht in Anspruch nimmt, kann für die Kurzzeitpflege sogar bis zu 3.224€ für bis zu acht Wochen im Jahr ausgegeben werden. Außerdem können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 während der Kurzzeitpflege weiterhin die Hälfte ihres Pflegegeldes, sprich 272,50€ pro Monat, erhalten.
Wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit ausfallen, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 Anspruch auf eine Verhinderungspflege, die von der Pflegekasse mit einem finanziellen Zuschuss von bis zu 1.612€ für maximal 28 Tage pro Jahr bezuschusst wird. Wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 die Verhinderungspflege sogar für bis zu sechs Wochen nutzen. Die Pflegekasse übernimmt hierbei bis zu 2.418€. Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird weiterhin die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 272,50€ gezahlt.
Die finanziellen Leistungen für die Tages- und Nachtpflege orientieren sich an den Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben monatlich einen Betrag von 689€ für Pflegesachleistungen zur Verfügung, den sie auch für die Tages- oder Nachtpflege nutzen können.
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 4.000€ für den altersgerechten Umbau ihrer Wohnung oder ihres Hauses, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Mit dem Geld können beispielsweise ein Treppenlift oder ein barrierefreier Umbau des Bades finanziert werden. Wenn sich der Hilfebedarf im Laufe der Zeit ändern sollte, kann die Pflegekasse den Zuschuss erneut bewilligen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 40€ für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Auch die Kosten für technische Hilfsmittel wie die Nutzung eines Hausnotrufs werden von der Pflegekasse übernommen.
Im Leistungsumfang bei Pflegegrad 3 sind kostenlose Beratungsbesuche enthalten, bei denen über eine bessere pflegerische Versorgung oder einen altersgerechten Wohnungsumbau gesprochen werden kann.

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