Änderungen in der Pflege ab Januar 2022

Am 1. Januar 2022 ist die Pflegereform 2021 in Kraft getreten. Ziel ist es, die häusliche Pflege finanziell besser zu unterstützen. Von der ursprünglich geplanten umfassenden Pflegereform wurden nur einige Vorschläge umgesetzt. So gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nur geringfügige Verbesserungen in verschiedenen Bereichen der Pflege. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Erleichterungen bei den Pflegesachleistungen, der Kurzzeitpflege und den Heimkosten zu erwarten sind.
Ab Januar 2022 steigen die Ansprüche auf Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Für Pflegebedürftige, die eine Kombinationspflege in Anspruch nehmen, bedeutet dies, dass sie monatlich mehr Pflegegeld erhalten. Außerdem können mit der Reform bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungsbetrags ohne gesonderten Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden. Bitte beachten: Das Pflegegeld wird 2022 nicht erhöht. Von der Erhöhung der Sachleistungen profitieren nur diejenigen, die einen ambulanten Pflegedienst für die häusliche Pflege in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die ohne professionelle Hilfe gepflegt werden, gehen leer aus.
Die Pflegereform 2021 sieht auch eine Erhöhung des jährlichen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege vor. Ab dem Jahreswechsel steigt dieser um zehn Prozent von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro. Damit stehen Pflegebedürftigen im Jahr 2022 monatlich 162 Euro mehr zur Verfügung. Auch hier ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Bitte beachten: Eine Übertragung der erhöhten Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege ist nicht möglich. Das heißt, es können nur 50 Prozent der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Der maximal mögliche Betrag beträgt 806 Euro. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können also zusätzlich zu den 1.612 Euro der Verhinderungspflege bis zu 806 Euro der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Insgesamt ergibt sich somit ein Höchstbetrag von 2.418 Euro.

Ab Januar 2022 erhalten Bewohner von Pflegeheimen von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (§ 32 SGB XI) einen „Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil“. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des stationären Aufenthaltes wie folgt:

  • Erstes Jahr: 5 Prozent
  • Zweites Jahr: 25 Prozent
  • Drittes Jahr: 45 Prozent
  • ab dem vierten Jahr: 70 Prozent

Um den Zuschuss zu erhalten, muss kein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese rechnet den Zuschuss direkt mit dem jeweiligen Pflegeheim ab.

Zu beachten ist, dass der Zuschuss nur die Heimkosten reduziert. Weitere Kosten wie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden von der Pflegeversicherung nicht übernommen und müssen weiterhin selbst getragen werden.

Hinweis: Bei der Berechnung des Zuschusses wird die bereits im Pflegeheim verbrachte Zeit berücksichtigt. Das heißt, wer am 01.01.2022 bereits sechs Jahre in einem Pflegeheim untergebracht ist, erhält den höchstmöglichen Zuschlag von 70 Prozent.

Bisher war es möglich, dass 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge in Entlastungsleistungen umgewandelt werden konnten. Ab Januar 2022 haben Sie den Vorteil, dass Sie hierfür keinen Antrag mehr stellen müssen. Die Umwandlung der nicht genutzten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse ist ab sofort ohne separate Beantragung möglich.
Ab Januar 2022 erhalten Pflegefachkräfte mehr Entscheidungsbefugnisse bei der Auswahl und Verordnung von Pflegehilfsmitteln. Ziel der Änderung ist es, die Hilfsmittel schneller und effizienter dorthin zu bringen, wo sie benötigt werden. Bisher konnten nur der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der behandelnde Arzt oder ein Krankenhausarzt Pflegehilfsmittel verordnen. Pflegefachkräfte sind nun berechtigt, im Rahmen ihrer Leistungserbringung (§§ 36 und 37 SGB V, 37c SGB V) sowie im Rahmen der Beratung (§ 37 Abs. 3 SGB XI) konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel auszusprechen. Durch diese Neuregelung ist eine ärztliche Verordnung nicht mehr erforderlich. Hinweis: Bitte achten Sie bei der Beantragung eines Hilfsmittels bei der Krankenkasse auf das Ausstellungsdatum der Empfehlung. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf nicht älter als 14 Tage sein.
Ab Januar haben Personen mit einer Pflegestufe die Möglichkeit, sich die Kosten für die Anschaffung einer digitalen Pflegeanwendung (DiPa) erstatten zu lassen. Der Anspruch beträgt maximal 50 Euro pro Monat. Eine digitale Pflegeanwendung ist eine Anwendung, die Pflegebedürftige und Pflegende im Pflegealltag unterstützen kann.
Nach einem Krankenhausaufenthalt haben Patienten Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn keine Versorgung durch Pflegeleistungen (SGB XI), Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder häusliche Krankenpflege erfolgt. Nach § 39 SGB V beträgt die Dauer der Übergangspflege maximal zehn Tage. Das behandelnde Krankenhaus ist somit verpflichtet, die betroffenen Patienten für insgesamt zehn Tage weiter zu behandeln und nicht wie bisher entweder nach Hause oder in eine andere Einrichtung zu entlassen. In diesem Rahmen ist das Krankenhaus verpflichtet, den Patienten mit allen notwendigen Medikamenten und Hilfsmitteln zu versorgen und sowohl die Grund- als auch die Behandlungspflege einschließlich der Aktivierung des Patienten zu übernehmen. Die Kosten der Übergangspflege werden nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse übernommen. Die Kosten umfassen nicht nur die pflegerische und medizinische Versorgung, sondern auch Unterkunft und Verpflegung.
Ab Januar 2022 haben Pflegebedürftige – unabhängig von einer Pflegestufe – einen Anspruch auf Pflegeberatung. Dieser Anspruch richtet sich an die Pflegeversicherung, die innerhalb von zwei Wochen einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen muss. Dieser ist sowohl für die Pflegeberatung als auch für die weiteren Leistungen der Pflegeversicherung zuständig. Dazu gehören alle gängigen Leistungen wie Pflegesachleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Kann die Pflegekasse diesen Anspruch nicht erfüllen, ist sie verpflichtet, dem Versicherten eine Beratungsstelle zu benennen.
Mit der Pflegereform 2021 erlöschen Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI nicht mehr mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Leistungen, die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommen wurden, können noch bis zu 12 Monate danach geltend gemacht werden. Diese Regelung betrifft verschiedene Leistungen wie z.B. Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Ziel der Pflegereform 2021 ist es, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige finanziell besser zu stellen und damit die Pflege zu Hause zu erleichtern. Die Anhebung der Pflegesachleistungen sowie des Zuschusses für die Kurzzeitpflege sind die wohl größten Veränderungen bei den Pflegeleistungen. Zudem kann die Pflegesachleistung nun einfacher in eine Entlastungsleistung umgewandelt werden. Ab Januar können Pflegefachkräfte auch Pflegehilfsmittel auswählen und verordnen, was letztlich den Pflegebedürftigen zugute kommt. Leichte Verbesserungen gibt es auch für Pflegebedürftige in Pflegeheimen. Sie erhalten ab Januar 2022 höhere Zuschüsse zu ihrem Eigenanteil an den Pflegeheimkosten. Außerdem steht Pflegebedürftigen und Pflegepersonen ein monatliches Budget von 50 Euro für die Anschaffung digitaler Pflegeanwendungen zur Verfügung. Sollten Sie weitere Fragen zu den einzelnen Leistungsverbesserungen haben, stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch rund um das Thema Pflege und die neue Pflegereform zur Verfügung.

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns jetzt

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns jetzt

Logo PBW Sozialstation

PBW Sozialstation

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen
Logo Domizil Ahlen

Domizil Ahlen

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen

PBW Sozialstation

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen

Domizil Ahlen

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen