- Erhöhung der Pflegesachleistung um fünf Prozent
- 10 Prozent mehr für die Kurzzeitpflege
- Zuschuss zum Eigenanteil bei den Pflegeheimkosten
- Vereinfachte Umwandlung des Entlastungsbetrags
- Einfachere Verordnung von Pflegehilfsmitteln
- 50 Euro für digitale Pflegeanwendungen
- Übergangspflege im Krankenhaus
- Anspruch auf Pflegeberatung
- Kostenerstattung nach dem Tod
- Fazit: Was von der Reform bleibt
Ab Januar 2022 erhalten Bewohner von Pflegeheimen von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (§ 32 SGB XI) einen „Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil“. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des stationären Aufenthaltes wie folgt:
- Erstes Jahr: 5 Prozent
- Zweites Jahr: 25 Prozent
- Drittes Jahr: 45 Prozent
- ab dem vierten Jahr: 70 Prozent
Um den Zuschuss zu erhalten, muss kein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese rechnet den Zuschuss direkt mit dem jeweiligen Pflegeheim ab.
Zu beachten ist, dass der Zuschuss nur die Heimkosten reduziert. Weitere Kosten wie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden von der Pflegeversicherung nicht übernommen und müssen weiterhin selbst getragen werden.
Hinweis: Bei der Berechnung des Zuschusses wird die bereits im Pflegeheim verbrachte Zeit berücksichtigt. Das heißt, wer am 01.01.2022 bereits sechs Jahre in einem Pflegeheim untergebracht ist, erhält den höchstmöglichen Zuschlag von 70 Prozent.