- Wie werden die Pflegegrade berechnet?
- Welche Module gibt es im neuen Begutachtungssystem?
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Insgesamt gibt es sechs verschiedene Module zur Begutachtung eines Pflegegrads:
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Im ersten Modul des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden die motorischen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person erfasst. Der Gutachter führt verschiedene Übungen durch, um zu beurteilen, ob die Person in der Lage ist, selbständig aufzustehen, zu gehen oder sich hinzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Übungen tatsächlich im Alltag der versicherten Person vorkommen, z. B. das Überwinden von Treppen.
In diesem Modul werden nur physische Aspekte wie Kraft, Koordination und Gleichgewicht berücksichtigt. Sind die Übungen zwar durchführbar, aber nicht zielgerichtet, wird dies bei der Bewertung des ersten Moduls nicht berücksichtigt.
Kriterien
1.1 Positionswechsel im Bett
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition
1.3 Umsetzen
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
1.5 Treppensteigen
Modulbewertung
Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).
Dieses Modul fließt mit 10% in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Im zweiten Modul des Begutachtungsassessments werden ausschließlich die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person erfasst. Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Selbständigkeit, sondern um die Frage, inwieweit die geistigen Fähigkeiten vorhanden sind, um bestimmte Handlungen auszuführen. Beurteilt wird u.a., ob sich die pflegebedürftige Person räumlich und zeitlich orientieren kann, ob sie in der Lage ist, an Gesprächen teilzunehmen und im Alltag eigene Entscheidungen zu treffen.
Kriterien
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
2.2 Örtliche Orientierung
2.3 Zeitliche Orientierung
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
2.10 Verstehen von Aufforderungen
2.11 Beteiligen an einem Gespräch
Modulbewertung
Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (vorhanden/unbeeinträchtigt) über 1 (größtenteils vorhanden), 2 (in geringem Maße vorhanden) bis 3 (nicht vorhanden).
Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Das dritte Begutachtungsmodul bezieht sich auf das Selbstmanagement der pflegebedürftigen Person. Zeigt die pflegebedürftige Person Verhaltensweisen und psychische Probleme, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen oder anderen äußeren Einflüssen immer wieder auftreten? Verhält er sich anderen gegenüber aggressiv – verbal und/oder nonverbal? Leidet die Person unter Ängsten? Ist er depressiv? Bewertet wird die Häufigkeit des Auftretens von Symptomen, die eine personelle Unterstützung erforderlich machen.
Dabei muss der Gutachter nicht nur den aktuellen Zustand beurteilen, sondern auch die Angaben der Pflegepersonen zu den Verhaltensauffälligkeiten in den letzten Wochen und Monaten berücksichtigen.
Kriterien
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
3.2 Nächtliche Unruhe
3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
3.4 Beschädigen von Gegenständen
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
3.6 Verbale Aggression
3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
3.9 Wahnvorstellungen
3.10 Ängste
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen
3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Modulbewertung
Die vierstufige Skala in Modul 1 reicht von 0 (nie oder sehr selten) über 1 (selten, ein- bis dreimal innerhalb von 2 Wochen) bis 3 (häufig, zwei- bis mehrmals die Woche) zu 5 (täglich).
Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Im vierten Begutachtungsmodul wird die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person bei den alltäglichen Verrichtungen der Grundpflege wie Körperpflege, Toilettengang, Ankleiden sowie Essen und Trinken erfasst. Dabei ist die praktische Durchführung der Verrichtungen relevant, unabhängig davon, wie die Beeinträchtigungen zustande kommen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt wurden.
Kriterien
4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers
4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes
4.3 Waschen des Intimbereichs
4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
4.8 Essen
4.9 Trinken
4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma
4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde
Modulbewertung
Die vierstufige Bewertungsskala in Modul 4 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).
Bei diesem Modul gibt es einige Besonderheiten bei der Bewertung: Das Kriterium 8 „Essen“ zählt dreifach, die Kriterien 9 „Trinken“ und 10 „Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls“ zählen doppelt. Kriterium 13 „Ernährung parenteral oder über Sonde“ wird bei nicht regelmäßiger bzw. nicht dauerhafter Versorgung mit 0 Punkten bewertet. bei ausschließlicher Sondenernährung mit 3 Punkten und bei zusätzlicher mit 6 Punkten.
Dieses Modul fließt mit 40 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Im fünften Modul der Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades beurteilt der Gutachter den selbständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten medizinischen Anforderungen. Dazu gehören beispielsweise das regelmäßige Blutdruckmessen, das Spritzen von Insulin oder die Einnahme von Tabletten. Für alle bewerteten Kriterien wird angegeben, wie häufig andere Personen bei der jeweiligen Tätigkeit unterstützt werden müssen.
Tätigkeiten, die einen höheren Aufwand erfordern, wie z. B. die Durchführung einer Heimdialyse, werden höher bewertet als die Einnahme von Medikamenten.
Kriterien
5.1 Medikation
5.2 Injektionen subcutan (s. c.)/intramuskulär (i. m.)
5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (zum Beispiel Port)
5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
5.5 Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen
5.7 Körpernahe Hilfsmittel
5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
5.9 Versorgung mit Stoma
5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
5.13 Arztbesuche
5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.)
5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)
5.16 Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modulbewertung
Die vierstufige Skala in Modul 6 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).
Dieses Modul fließt mit 20 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.

Das sechste und letzte Begutachtungsmodul befasst sich mit der Tagesstrukturierung und den sozialen Kontakten der pflegebedürftigen Person. Dabei wird die Fähigkeit zur selbstständigen und strukturierten Planung und Durchführung des Tagesablaufs beurteilt. Darüber hinaus wird ermittelt, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, soziale Kontakte innerhalb und außerhalb des persönlichen Umfelds aufrechtzuerhalten.
Es wird beurteilt, ob die pflegebedürftige Person überhaupt in der Lage ist, selbständig Entscheidungen zu treffen und ihren Tagesablauf zu gestalten. Berücksichtigt wird auch, ob die Person in der Lage ist, angemessen mit anderen Personen zu interagieren und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, z. B. durch den Besuch von Freunden oder die Teilnahme an Freizeitaktivitäten.
Kriterien
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
6.2 Ruhen und Schlafen
6.3 Sichbeschäftigen
6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
Modulbewertung
Die vierstufige Skala in Modul 6 reicht von 0 (selbständig) über 1 (überwiegend selbständig), 2 (überwiegend unselbständig) bis 3 (unselbständig).
Dieses Modul fließt mit 15 % in die Berechnung des Pflegegrades ein.
