Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Ein pflegebedürftiger Mensch kann ab Pflegegrad 2 die Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass die pflegerische Versorgung sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch von einer privaten Pflegeperson durchgeführt wird.

Wer hat Anspruch auf Kombinationsleistungen?

Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 haben Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen. Sie können somit die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse beantragen, um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten. Die Höhe des Geldes ist dabei abhängig von der Höhe des Pflegegrades.  

Wie erhält man Kombinationsleistungen?

Der Pflegebedürftige erhält die Kombinationsleistungen nicht automatisch, sondern muss diese bei der Pflegekasse schriftlich beantragen. In dem Antrag muss der Pflegebedürftige sowohl das Feld für „Geldleistung“ als auch das Feld für „Sachleistungen“ ankreuzen. Sobald der Antrag bewilligt ist gelten die Geldansprüche ab dem Datum der Antragstellung.

Wie hoch ist das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistung?

Tabelle Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Die Pflegekasse berücksichtigt bei der Berechnung der Kombinationsleistung zunächst die erbrachten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegediensts. Wenn der Pflegebedürftige die Sachleistungen nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann die Pflegekasse ihm weiteres anteiliges Pflegegeld auszahlen. Allgemein mindert sich das Pflegegeld um den Prozentsatz, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen beansprucht hat.

Fallbeispiel für die Berechnung der Kombinationsleistungen

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 kann Pflegeleistungen in Höhe von 1.363€ in Anspruch nehmen. In unserem Beispiel erbringt der Pflegedienst jedoch in diesem Monat nur Leistungen in Höhe von 981,50€. Dies sind 50 % des ihm zustehenden Höchstwertes der Pflegesachleistungen.

Grundsätzlich würde dem Pflegebedürftigen im Pflegegrad 3 Pflegegeld in Höhe von 545€ zur Verfügung stehen. Diese Summe mindert sich um die 50 %, die bereits für Sachleistungen verwandt wurden. Es ist wird daher noch Pflegegeld in Höhe von 272,50€ (= 50 %) gezahlt.

Ist der Pflegebedürftige an die Entscheidung für die Kombinationsleistungen gebunden?

Der Pflegebedürftige ist zunächst für sechs Monate an seine Entscheidung für die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen gebunden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn sich die Pflegesituation grundsätzlich verändert, z.B. wenn die Pflegeperson plötzlich selber erkrankt und sich dadurch nicht mehr ausreichend um den Pflegebedürftigen kümmern kann.

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