Grundpflege gemäß SGB XI

Die pflegerische Grundversorgung von pflegebedürftigen Personen, die ihre alltäglichen Verrichtungen nicht mehr selbstständig bewältigen können, wird als Grundpflege bezeichnet. Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß SGB XI und umfasst Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie bei der Nahrungszubereitung. Das Ziel der Grundpflege ist es, die Eigenständigkeit der pflegebedürftigen Personen zu erhalten und sie in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege zu fördern.
Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung einer Person, die aufgrund einer dauerhaften oder vorübergehenden Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, die grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbstständig durchzuführen. Diese Pflege kann von Alten- oder Krankenpflegehelfern, pflegenden Angehörigen oder Betreuungspersonen übernommen werden. Im Rahmen der Grundpflege übernehmen sie stellvertretend die Verrichtungen, zu denen der Betroffene nicht mehr in der Lage ist. Ziel der Grundpflege ist die sogenannte aktivierende Pflege. Dabei soll die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege trotz Pflegebedürftigkeit erhalten bleiben. Die Pflegenden sollen die pflegebedürftige Person bei den Tätigkeiten unterstützen und fördern, die sie noch selbst ausführen kann.
Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1-5 hat Anspruch auf Grundpflege gemäß SGB XI.

Die Grundpflege umfasst die folgenden Bereiche der pflegerischen Versorgung:

  • Bereich Körperpflege:
    Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahn-, Haar- und Nagelpflege, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung
  • Bereich Ernährung:
    Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Bereich Mobilität:
    Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen und Treppensteigen

Die hauswirtschaftliche Versorgung und ärztlich verordnete Maßnahmen wie die Versorgung mit Medikamenten sind nicht Teil der Grundpflege.

Es gibt fünf unterschiedliche Hilfeformen bei der Grundpflege:

  • Beaufsichtigung:
    Überwachung und Kontrolle der korrekten Durchführung einer Grundverrichtung, z.B. bei der Rasur
  • Unterstützung:
    Bereitstellung von Hilfsmitteln und Gegenständen, damit die pflegebedürftige Person eine Grundverrichtung eigenständig durchführen kann, z.B. die Zahnbürste und Zahnpasta
  • Anleitung:
    Sicherstellung der korrekten Durchführung einer Grundverrichtung durch Erklärungen und Lenkung der Situation
  • Teilweise Übernahme:
    Übernahme der Teile einer Grundverrichtung, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann, z.B. Hilfe beim Toilettengang
  • Vollständige Übernahme:
    Komplette Übernahme der Durchführung einer Grundverrichtung durch die Pflegeperson ohne aktive Beteiligung der pflegebedürftigen Person.

Jede Grundverrichtung besteht aus Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung.

Der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Grundpflege besteht in dem Aufwand, den die  Pflegeperson bei der Körperpflege betreibt. Bei der großen Grundpflege erfolgt eine Ganzkörperwaschung bei der kleine Grundpflege werden hingegen nur Teile des Körpers gewaschen.

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