Entlastungsbetrag

Zur Entlastung pflegender Angehöriger haben Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Der Betrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, z.B. für den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag soll dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben und ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen können. Der Begriff “häusliche Umgebung” umfasst:

  • die eigene Wohnung des Pflegebedürftigen
  • die Wohnung der Pflegeperson
  • betreutes Wohnen

Wie hoch ist der Anspruch?

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 € pro Monat und ist unabhängig von der Pflegestufe. Pro Jahr können somit bis zu 1.500 € in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Er wird also nicht auf andere Leistungsansprüche angerechnet.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung. Er ist zweckgebunden und kann für folgende Leistungen verwendet werden:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • ambulante Pflegedienste (mit Ausnahme von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung für Pflegebedürftige mit Pflegegraden 2 bis 5) Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste handelt es sich im Wesentlichen um pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können auch Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung, wie z.B. Hilfe beim Duschen, in Anspruch genommen werden.

Was passiert, wenn das Geld nicht aufgebraucht wurde?

Es ist möglich, den Entlastungsbetrag über mehrere Monate anzusparen, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt z. B. für die Kurzzeitpflege, in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise könnte man die Entlastungsbeträge von Januar bis Juli ansparen, um dann die Kurzzeitpflege im August zu bezahlen. Die nicht in Anspruch genommenen Beträge müssen jedoch spätestens bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderhalbjahres ausgegeben werden, da sie sonst verfallen. Eine vorzeitige Auszahlung des Entlastungsbetrags ist nicht möglich.

Wer darf Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen?

Betreuungs- und Entlastungsleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die nach Landesrecht offiziell zugelassen sind. Eine Liste der Anbieter in der Nähe kann bei der Pflegekasse angefordert werden.

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