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Behandlungspflege nach SGB V

Ausgebildete Fachkräfte aus der Alten- oder Gesundheitspflege übernehmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung alle medizinischen Aufgaben, die in Folge einer Erkrankung anfallen. Dazu zählen die Blutdruck- und Blutzuckermessung oder die Dekubitusbehandlung, genauso wie die Medikamentengabe, der Verbandswechsel oder die Wundversorgung.

Zu den einzelnen Leistungen der Behandlungspflege gehören zum Beispiel:

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Bestellen, Bereitstellen und Verabreichen von Medikamenten
  • Dekubitusbehandlung
  • Einläufe
  • Inhalation
  • Injektionen z.B. Verabreichen von Insulin
  • Katheterwechsel
  • Medizinische Einreibungen
  • Messung von Blutdruck und Blutzucker
  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung und -management
  • Laut SGB V gehört die Behandlungspflege zur häuslichen Krankenpflege, weshalb alle Leistungen vom behandelnden Arzt verordnet werden können. Damit Pflegebedürftige die Hilfen in Anspruch nehmen können, muss kein Pflegegrad vorhanden sein.

    Die Kosten übernehmen schließlich die Krankenkassen, nachdem sie jede Verordnung auf ihre medizinische Notwendigkeit geprüft haben und ihre Genehmigung erteilt haben. Teilweise kann es jedoch der Fall sein, dass der Pflegebedürftige eine Zuzahlung von maximal 10€ pro Verordnung leisten muss. Ausgenommen sind chronisch Kranke, Empfänger von der Grundversicherung im Alter und Schwangere.

Zunächst gilt der Anspruch durch die erste ärztliche Verordnung für 14 Tage. Mit einer Folgeverordnung kann der Hausarzt jedoch die Geltungsdauer verlängern. Je nach Zustand des Pflegebedürftigen kann die medizinische Behandlungspflege bis zu vier Wochen erfolgen.

Der Pflegedienst führt alle Behandlungen bei dem Pflegebedürftigem zuhause oder im häuslichen Umfeld eines Angehörigen durch, dadurch können Arzt- oder Krankenhausbesuche reduziert bzw. sogar vermieden werden.

Im Rahmen der Grundpflege helfen Pflegepersonen (Alten- oder Krankenpflegehelfer, pflegende Angehörige oder Betreuungspersonen) dem Pflegebedürftigen zum Beispiel bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder bei der Zubereitung der Nahrung.

Für die medizinische Behandlungspflege ist jedoch ausschließlich examiniertes Pflegepersonal zuständig, um Medikamenten zu vergeben oder den Blutzucker zu messen.

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