Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – was bedeutet das?

Eine kurzfristige Arbeitsbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, beispielsweise nach einem Schlaganfall. In diesem Fall haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege während dieser Zeit zu übernehmen. Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zur kurzfristigen Arbeitsbefreiung beantwortet.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine kurzfristige Arbeitsbefreiung, unabhängig von der Unternehmensgröße. Während dieser Zeit bleiben die Versicherungen für Krankheit, Pflege, Rente und Arbeitslosigkeit erhalten. Es ist jedoch die Pflicht der Beschäftigten, ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Verhinderung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Falls vom Arbeitgeber gefordert, muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden.
Die kurzzeitige Freistellung von der Arbeitsleistung kann bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.

Um eine kurzfristige Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegebedürftige Angehörige muss ein naher Angehöriger sein, wie beispielsweise (Groß-) Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Geschwister oder Kinder
  • Die Pflegebedürftigkeit muss plötzlich, unvermittelt und unerwartet auftreten
  • Der pflegebedürftige Angehörige muss voraussichtlich die Pflegegrade 1 bis 5 zuerkannt bekommen
  • Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen
  • Der Arbeitnehmer erhält während dieser Auszeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden, die kurzfristig ihre Berufstätigkeit reduzieren oder ganz unterbrechen, um eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal zehn Tage im Jahr gewährt und beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden.
Den Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld muss der Beschäftigte bei seiner Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung muss dem Antrag beigefügt werden.
Der Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld muss spätestens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsverhinderung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Nahe Angehörige können die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen auch untereinander aufteilen. Wird die Pflege von mehreren Angehörigen übernommen, müssen sich diese über die Aufteilung der zehn Tage einigen.

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns jetzt

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns jetzt

Logo PBW Sozialstation

PBW Sozialstation

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen
Logo Domizil Ahlen

Domizil Ahlen

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen

PBW Sozialstation

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen

Domizil Ahlen

Im Herbrand 14-16
59229 Ahlen